Auch für Erwerbsminderungs-, Erziehungs- sowie Hinterbliebenenrenten (Renten wegen Todes) kommen Rentenabschläge in Betracht, sofern die Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres (des Versicherten) beginnt. Hierbei sind die Vorschriften §§ 77 und 264d SGB VI zu beachten. Sie regeln die stufenweise Anhebung der für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebenden Altersgrenzen bei diesen Rentenarten in einem Übergangszeitraum vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2024.

Des Weiteren gilt für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (nicht für Erziehungsrenten) eine Vertrauensschutzregelung. Es bleibt für diese Rentenarten bei der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage (Vollendung des 60. bzw. 63. Lebensjahres anstatt des vollendeten 62. und 65. Lebensjahres), wenn der Berechnung dieser Renten

  • 35 Jahre (bis zum Jahr 2023) bzw.
  • 40 Jahre (ab dem Jahr 2024)

an Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungs- oder Ersatzzeiten zugrunde liegen.

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