Begriff

Renten, die in der Rentenversicherung bei verminderter Erwerbsfähigkeit zustehen, werden grundsätzlich nicht auf Dauer gezahlt, sondern zeitlich befristet. Das betrifft die

  • Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung,
  • Renten für Bergleute sowie
  • große Witwen- und Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Nur in den Fällen, in denen die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, kommen Dauerrenten infrage. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht, wenn die Rente in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitsmarktlage zusteht. Für die Frage, ob es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung wieder behoben werden kann, kommt es entscheidend auf die ärztliche Beurteilung an. Es müssen gewichtige medizinische Gründe dafür sprechen, dass eine Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten ist.

Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist, ohne dass eine weitere Bescheidaufhebung notwendig ist. Allerdings schließt eine Befristung eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus, z. B. bei einer zwischenzeitlichen Besserung des Gesundheitszustandes. Eine Befristung kommt auch bei Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten in Betracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung:§ 102 SGB VI bestimmt, in welchen Fällen und für welche Dauer Renten befristet gezahlt werden. Zeitrenten, die als Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder als große Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit befristet geleistet werden, beginnen nach der Sonderregelung in § 101 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich frühestens mit dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung (Rentenbeginn).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge