In bestimmten Fällen können sich Härten ergeben, wenn eine Erwerbsminderungsrente erst mit dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnt. Dies ist der Fall bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die aus medizinischen Gründen befristet ist, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosen-, Kranken- oder Krankentagegeld bereits vor dem "regulären" Rentenbeginn endet und sich somit eine Sicherungslücke ergäbe. Die befristete volle Erwerbsminderungsrente beginnt dann taggenau – also nahtlos – im Anschluss an diese Leistungen.

Voraussetzung für den "vorgezogenen" Rentenbeginn ist allerdings, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Feststellung der vollen Erwerbsminderung entfällt[1] oder das Krankengeld/Krankentagegeld nach der (behördlichen) Feststellung der vollen Erwerbsminderung endet, weil die maximale Bezugsdauer zeitlich danach erreicht ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Nahtloser Rentenbeginn

Ein Versicherter beantragt am 12.4.2024 eine Erwerbsminderungsrente. Am 13.5.2024 wird festgestellt, dass volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen auf Zeit seit 13.3.2024 vorliegt; alle Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sind gegeben. Das Krankengeld läuft am 14.6.2024 aus.

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnt nicht erst mit Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung (also 1.10.2024), sondern bereits nach dem Ende des Krankengeldbezugs am 15.6.2024. Wäre das Krankengeld bereits vor dem 13.5.2024 (behördliche Feststellung der vollen Erwerbsminderung) ausgelaufen, wäre der Rentenbeginn am 1.10.2024.

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