Eine große Witwen-/Witwerrente ist abgesehen von der Befristung bei Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit auch zu befristen, wenn auf sie ein Anspruch wegen Kindererziehung besteht. Die Befristung erfolgt auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Dies ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

Bei großen Witwen-/Witwerrenten, die aufgrund der Sorge für ein Kind mit Behinderung zu leisten sind, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, erfolgt eine Befristung nur bei begründeter Aussicht auf ein Entfallen der Behinderung.

Vollenden Witwen/Witwer während des Befristungszeitraums das maßgebende 45./47. Lebensjahr für einen Anspruch auf große Witwenrente, besteht ein unbefristeter Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente.

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