Ist eine Erwerbsminderungsrente oder eine große Witwen-/Witwerrente aufgrund des Vorliegens von Erwerbsminderung zu leisten und sollten vor oder während der Entscheidung über den Rentenantrag Leistungen zur Rehabilitation bewilligt werden, deren Endzeitpunkt nicht feststeht, ist die Rente zu befristen. Die Befristung erfolgt abstrakt und ohne Angabe eines bestimmten Datums auf das Ende des Kalendermonats, in dem die Rehabilitationsleistung endet.

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