Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz haben
- Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten,
- Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 AufenthG erteilt wurde,
- asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
- Vertriebene i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BVFG sowie
- Spätaussiedler i. S. d. § 4 BVFG, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge i. S. d. § 7 Abs. 2 BVFG.
Das gilt aber nur dann, wenn
- sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens 1 Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse oder nach § 10 SGB V versichert waren oder
- die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.
Letzteres haben die Krankenkassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) prüfen zu lassen.[1]
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