Im Rahmen der Härtefallregelung erhalten Versicherte zum Zahnersatz einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 40 % der Regelversorgung. Insgesamt werden dann also 100 % der Regelversorgung übernommen. Die tatsächlich entstandenen Kosten dürfen dabei natürlich nicht überschritten werden.

Versicherte, die unzumutbar belastet wurden und ausschließlich die Regelversorgung in Anspruch nehmen, erhalten von der Krankenkasse auch die ggf. im Einzelfall über 100 % des Festzuschusses hinausgehenden tatsächlich entstehenden Kosten. Wählen als Härtefall anerkannte Versicherte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen oder einen andersartigen Zahnersatz, zahlen die Krankenkassen lediglich 100 % der Regelversorgungskosten.

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