Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befund. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die von der Krankenkasse bewilligten Festzuschüsse – mit Ausnahme der Fälle der andersartigen Versorgung – mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Die Abrechnung kann erst nach Eingliederung des Zahnersatzes erfolgen. Bei nicht vollendeten Behandlungen sind lediglich die hierfür vorgesehenen Festzuschüsse für Teilleistungen abrechenbar.

Der verbleibende Eigenanteil des Versicherten ist ihm gegenüber für diejenigen Leistungen, die der Regelversorgung entsprechen, für die

  • zahnärztlichen Leistungen nach dem BEMA und
  • zahntechnischen Leistungen auf der Grundlage des BEL

abzurechnen.

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