In den Zahnersatz-Richtlinien sind Fälle beschrieben, in denen auch Suprakonstruktionen Gegenstand der Regelversorgung sind (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer). In diesen Fällen hat der Versicherte ebenfalls Anspruch auf den sich aufgrund der Befundsituation vor Setzen des Implantates ergebenden Festzuschusses. In diesen Ausnahmefällen erfolgt die Abrechnung allerdings – im Gegensatz zu den o. g. Wahlleistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) und des bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses zahntechnischer Leistungen (BEL II).

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