Bei der Versorgung mit Zahnersatz unterscheidet man zwischen der Regelversorgung, der gleichartigen Versorgung und der andersartigen Versorgung.

2.1.1 Regelversorgung

Eine Regelversorgung liegt vor, wenn der gewählte Zahnersatz der für die jeweilige Befundsituation als Regelversorgungsleistung bestimmten zahnprothetischen Versorgungsform entspricht.

2.1.2 Gleichartige Versorgung

Eine gleichartige Versorgung liegt vor, wenn zu einem Zahnersatz, der der Regelversorgung entspricht, weitere Elemente hinzukommen (z. B. zusätzliche Keramikverblendungen oder Verbindungselemente). Vom Versicherten zu tragende Mehrkosten entstehen nur insoweit, als zahnärztliche und zahntechnische Leistungen anfallen, die nicht als Regelversorgungsleistung dem Festzuschuss zugeordnet sind.

2.1.3 Andersartige Versorgung

Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn eine andere Versorgungsform (Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgung, Suprakonstruktionen) als die, die in den Festzuschuss-Richtlinien als Regelversorgung für den jeweiligen Befund festgelegt ist, gewählt wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn als Regelversorgung eine Modellgussprothese festgelegt wurde, der Versicherte jedoch eine festsitzende Brückenversorgung wählt. Bei einer andersartigen Versorgung werden die Festzuschüsse nicht über die Kassenzahnärztliche Vereinigung direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. In diesen Fällen zahlen Versicherte die volle Rechnung an den Zahnarzt und haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung der bewilligten Festzuschüsse.

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