Zusammenfassung

 
Begriff

Die Verhütung von Zahnerkrankungen gliedert sich in gruppen- und individualprophylaktische Maßnahmen. Durch gezielte Aufklärung über die Ursache von Zahnerkrankungen und eine umfassende Anleitung zur Mundhygiene (insbesondere bei Kindern und Jugendlichen) sollen die Betroffenen für diese Thematik sensibilisiert werden. Zahnerkrankungen sollen dadurch verhindert und kostenträchtige kurative Maßnahmen (z. B. die Versorgung mit Zahnersatz) verhindert oder zumindest hinausgeschoben werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Gruppenprophylaxe ist in § 21 SGB V geregelt. § 22 SGB V stellt den Anspruch auf Individualprophylaxe dar. Art, Umfang und Nachweis über die Individualprophylaxe ist in den Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (IndProphR) beschrieben. Die Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen regelt § 22a SGB V. Details finden sich in der "Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen".

Die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen haben im Gemeinsamen Rundschreiben vom 9.12.1988 (GR v. 9.12.1988) ergänzende Hinweise zur Gruppen- und Individualprophylaxe gegeben.

1 Gruppenprophylaxe

Unter Gruppenprophylaxe versteht man Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen, welche für und in Gruppen angeboten werden. Anspruch auf diese Maßnahmen haben versicherte Kinder, die das 12. Lebensjahr, ggf. das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden.

1.1 Leistungsinhalt

Die Maßnahmen haben folgenden Inhalt:

  • Untersuchung der Mundhöhle,
  • Erhebung des Zahnstatus,
  • Zahnschmelzhärtung,
  • Ernährungsberatung,
  • Mundhygiene.

Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln. Dies könnten z. B. zusätzliche Fluoridierungsprogramme sein, bei denen mit Hilfe einer Bissschablone Fluorid verabreicht wird.

1.2 Durchführung

Bei der Durchführung der Gruppenprophylaxe sollen die Krankenkassen mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen zusammenarbeiten. Dabei werden die Krankenkassen verpflichtet, gemeinsam und einheitlich die Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten zu fördern. Dies gilt sowohl für die Durchführung der Gruppenprophylaxe als auch für die Kostenbeteiligung der Krankenkassen. Da die Gruppenprophylaxe kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist, geht das Gesetz von einer Kostenbeteiligung der verschiedensten Träger aus. Neben den Krankenkassen haben sich auch der öffentliche Gesundheitsdienst und die Zahnärzteschaft personell und finanziell an den erforderlichen Maßnahmen zu beteiligen. Eine volle Kostenübernahme der gruppenprophylaktischen Maßnahmen durch die Krankenkassen ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Einzelheiten werden zwischen den Beteiligten (u. a. Krankenkassen, auf Landesebene für die Zahngesundheitspflege zuständige Stelle, Landeszahnärztekammer) vereinbart. Damit soll sichergestellt werden, dass in allen Bundesländern konkrete Bestimmungen für die Durchführung der Gruppenprophylaxe bestehen und somit eine flächendeckende gruppenprophylaktische Betreuung erreicht wird.

1.3 Rahmenempfehlungen

Zur Durchführung der Maßnahmen haben die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über

  • Inhalt,
  • Finanzierung,
  • nicht versichertenbezogene Dokumentation und
  • Kontrolle

beschlossen.

2 Individualprophylaxe

2.1 Anspruchsberechtigte

Die Individualprophylaxe kann von Versicherten in Anspruch genommen werden, die das 6. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es handelt sich hierbei um eine zahnärztliche Untersuchung, die einmal in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen werden kann.

Obwohl für Versicherte bis zur Vollendung des 12. bzw. des 16. Lebensjahres noch die Leistungen der Gruppenprophylaxe zur Verfügung stehen, können ebenfalls die Leistungen der Individualprophylaxe in Anspruch genommen werden. Die im Rahmen der Individualprophylaxe erbrachten Leistungen sollen jedoch die gruppenprophylaktischen Maßnahmen nicht ersetzen, sondern vielmehr ergänzen. Dies trifft besonders auf die Kinder zu, bei denen im Rahmen der Gruppenprophylaxe ein hohes Kariesrisiko festgestellt wurde und die nicht von spezifischen Programmen erfasst werden. Diese Kinder werden dann von einem niedergelassenen Zahnarzt im Rahmen der Individualprophylaxe intensiv betreut.

2.2 Leistungsinhalt

Inhalte der Individualprophylaxe sind

  • Untersuchung zum Befund des Zahnfleisches (Parodontalzustand),
  • Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung (z. B. Entstehen von Karies und Parodontopathien),
  • Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen,
  • Motivation und Einweisung bei der Mundpflege und
  • Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne.

Außerdem besteht für diesen Personenkreis ein Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren. Bei den Molaren hande...

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