Begriff

Die Verhütung von Zahnerkrankungen gliedert sich in gruppen- und individualprophylaktische Maßnahmen. Durch gezielte Aufklärung über die Ursache von Zahnerkrankungen und eine umfassende Anleitung zur Mundhygiene (insbesondere bei Kindern und Jugendlichen) sollen die Betroffenen für diese Thematik sensibilisiert werden. Zahnerkrankungen sollen dadurch verhindert und kostenträchtige kurative Maßnahmen (z. B. die Versorgung mit Zahnersatz) verhindert oder zumindest hinausgeschoben werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Gruppenprophylaxe ist in § 21 SGB V geregelt. § 22 SGB V stellt den Anspruch auf Individualprophylaxe dar. Art, Umfang und Nachweis über die Individualprophylaxe ist in den Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (IndProphR) beschrieben. Die Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen regelt § 22a SGB V. Details finden sich in der "Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen".

Die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen haben im Gemeinsamen Rundschreiben vom 9.12.1988 (GR v. 9.12.1988) ergänzende Hinweise zur Gruppen- und Individualprophylaxe gegeben.

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