2.1 Anspruchsberechtigte

Die Individualprophylaxe kann von Versicherten in Anspruch genommen werden, die das 6. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es handelt sich hierbei um eine zahnärztliche Untersuchung, die einmal in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen werden kann.

Obwohl für Versicherte bis zur Vollendung des 12. bzw. des 16. Lebensjahres noch die Leistungen der Gruppenprophylaxe zur Verfügung stehen, können ebenfalls die Leistungen der Individualprophylaxe in Anspruch genommen werden. Die im Rahmen der Individualprophylaxe erbrachten Leistungen sollen jedoch die gruppenprophylaktischen Maßnahmen nicht ersetzen, sondern vielmehr ergänzen. Dies trifft besonders auf die Kinder zu, bei denen im Rahmen der Gruppenprophylaxe ein hohes Kariesrisiko festgestellt wurde und die nicht von spezifischen Programmen erfasst werden. Diese Kinder werden dann von einem niedergelassenen Zahnarzt im Rahmen der Individualprophylaxe intensiv betreut.

2.2 Leistungsinhalt

Inhalte der Individualprophylaxe sind

  • Untersuchung zum Befund des Zahnfleisches (Parodontalzustand),
  • Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung (z. B. Entstehen von Karies und Parodontopathien),
  • Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen,
  • Motivation und Einweisung bei der Mundpflege und
  • Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne.

Außerdem besteht für diesen Personenkreis ein Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren. Bei den Molaren handelt es sich um die hinteren Backenzähne, die i. d. R. im Alter von 5 bis 8 Jahren (Zahn 6), im Alter von 10 bis 14 Jahren (Zahn 7) und im Alter ab 16 Jahren (Zahn 8) durchbrechen.

Da diese Zähne sehr kariesanfällig sind, ist es sinnvoll, sie besonders zu schützen. Dies geschieht durch die Fissurenversiegelung, die mit wenig Aufwand eine langfristige und besonders preiswerte Konservierung erreicht.

2.3 Teilnahmevermerk im Bonusheft

Die regelmäßige Teilnahme an Maßnahmen der Individualprophylaxe nach § 22 Abs. 1 SGB V wird im Bonusheft für Zahnersatz vermerkt. Dadurch erhöht sich im Fall einer Versorgung mit Zahnersatz der Festzuschuss der Krankenkasse[1].

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