Bei der Durchführung der Gruppenprophylaxe sollen die Krankenkassen mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen zusammenarbeiten. Dabei werden die Krankenkassen verpflichtet, gemeinsam und einheitlich die Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten zu fördern. Dies gilt sowohl für die Durchführung der Gruppenprophylaxe als auch für die Kostenbeteiligung der Krankenkassen. Da die Gruppenprophylaxe kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist, geht das Gesetz von einer Kostenbeteiligung der verschiedensten Träger aus. Neben den Krankenkassen haben sich auch der öffentliche Gesundheitsdienst und die Zahnärzteschaft personell und finanziell an den erforderlichen Maßnahmen zu beteiligen. Eine volle Kostenübernahme der gruppenprophylaktischen Maßnahmen durch die Krankenkassen ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Einzelheiten werden zwischen den Beteiligten (u. a. Krankenkassen, auf Landesebene für die Zahngesundheitspflege zuständige Stelle, Landeszahnärztekammer) vereinbart. Damit soll sichergestellt werden, dass in allen Bundesländern konkrete Bestimmungen für die Durchführung der Gruppenprophylaxe bestehen und somit eine flächendeckende gruppenprophylaktische Betreuung erreicht wird.

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