Unter Gruppenprophylaxe versteht man Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen, welche für und in Gruppen angeboten werden. Anspruch auf diese Maßnahmen haben versicherte Kinder, die das 12. Lebensjahr, ggf. das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden.

1.1 Leistungsinhalt

Die Maßnahmen haben folgenden Inhalt:

  • Untersuchung der Mundhöhle,
  • Erhebung des Zahnstatus,
  • Zahnschmelzhärtung,
  • Ernährungsberatung,
  • Mundhygiene.

Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln. Dies könnten z. B. zusätzliche Fluoridierungsprogramme sein, bei denen mit Hilfe einer Bissschablone Fluorid verabreicht wird.

1.2 Durchführung

Bei der Durchführung der Gruppenprophylaxe sollen die Krankenkassen mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen zusammenarbeiten. Dabei werden die Krankenkassen verpflichtet, gemeinsam und einheitlich die Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten zu fördern. Dies gilt sowohl für die Durchführung der Gruppenprophylaxe als auch für die Kostenbeteiligung der Krankenkassen. Da die Gruppenprophylaxe kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung ist, geht das Gesetz von einer Kostenbeteiligung der verschiedensten Träger aus. Neben den Krankenkassen haben sich auch der öffentliche Gesundheitsdienst und die Zahnärzteschaft personell und finanziell an den erforderlichen Maßnahmen zu beteiligen. Eine volle Kostenübernahme der gruppenprophylaktischen Maßnahmen durch die Krankenkassen ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Einzelheiten werden zwischen den Beteiligten (u. a. Krankenkassen, auf Landesebene für die Zahngesundheitspflege zuständige Stelle, Landeszahnärztekammer) vereinbart. Damit soll sichergestellt werden, dass in allen Bundesländern konkrete Bestimmungen für die Durchführung der Gruppenprophylaxe bestehen und somit eine flächendeckende gruppenprophylaktische Betreuung erreicht wird.

1.3 Rahmenempfehlungen

Zur Durchführung der Maßnahmen haben die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über

  • Inhalt,
  • Finanzierung,
  • nicht versichertenbezogene Dokumentation und
  • Kontrolle

beschlossen.

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