Begriff

Zahnärztliche Behandlung ist die Tätigkeit des Zahnarztes zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst.

Die Kosten der "allgemeinen" zahnärztlichen Behandlung werden von der Krankenkasse in voller Höhe übernommen. Gegen Vorlage ihrer Krankenversichertenkarte bekommen die Versicherten alle zahnerhaltenden Maßnahmen (Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen, Entfernungen von Zahnstein, Ziehen von Zähnen usw.) ohne Eigenanteil.

Bestimmte zahnärztliche Leistungen gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören:

  • bestimmten Zahnfüllungen,
  • Funktionsanalyse, Funktionstherapie und
  • Implantate.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Anspruch auf zahnärztliche Behandlung ergibt sich aus § 28 Abs. 2 SGB V.

Die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinien) beschreiben Umfang und Inhalt der zahnärztlichen Behandlung. Darin sind auch die Voraussetzungen für eine Parodontose-Behandlung sowie die Ausnahmeindikationen genannt, bei welchen die gesetzlichen Krankenkassen implantologische Leistungen bezahlen.

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