Begriff

Pflegebedürftige haben auf Antrag Anspruch auf einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Die Pflegekasse zahlt diesen Zuschuss zu verschiedenen Maßnahmen der Wohnungsanpassung. Die Pflegekasse hat über den Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen innerhalb von 3 Wochen bzw. bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes oder einer Pflegefachkraft innerhalb von 5 Wochen zu entscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Grundlagen für die Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind die § 40 Abs. 4 SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 20.12.2022).

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