Wirtschaftliche Jugendhilfe ist für den notwendigen Lebensunterhalt zu leisten. Dieser setzt sich aus den Kosten für den Sachaufwand und die Pflege und Erziehung (sog. Erziehungsbeitrag) zusammen. Der notwendige Lebensunterhalt ist durch laufende Leistungen gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII und einmalige Leistungen gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII zu decken.

Laufende Leistungen

Die laufenden Leistungen werden üblicherweise bei Unterbringung in einer Pflegefamilie als Pflegegeld bezeichnet, bei Unterbringung in einer Einrichtung als Entgelt. Die laufenden Leistungen werden als Pauschalbeträge gezahlt. Ihre Höhe richtet sich nach dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf.[1] Die Landesjugendämter setzen die Pauschalbeträge fest. Das Kindergeld für das erste Kind ist hälftig anzurechnen. Befindet sich das Kind bei seinen Großeltern in Verwandtenpflege, kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden.

Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 14.9.2021 beträgt der monatliche Pauschbetrag für den Sachaufwand ab dem Jahr 2021 und für die Kosten für Pflege und Erziehung ab dem Jahr 2022 für Pflegekinder im Alter von

 
0 bis 6 Jahren 571 EUR (Sachaufwand) und 255 EUR (Erziehung)
6 bis 12 Jahren 657 EUR (Sachaufwand) und 255 EUR (Erziehung)
12 bis 18 Jahren 722 EUR (Sachaufwand) und 255 EUR (Erziehung).
 
Hinweis

Kosten Unfallversicherung/Alterssicherung

Die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten einer Unfallversicherung sind in voller Höhe zu übernehmen; die der Alterssicherung der Pflegeperson zur Hälfte, soweit sie angemessen sind.[2]

Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 14.9.2021 sind dies für das Jahr 2021 für die Unfallversicherung 175,75 EUR jährlich und für die Alterssicherung 42,53 EUR monatlich.

Einmalige Leistungen

Einmalige Leistungen für einen besonderen Bedarf müssen gewährt werden. Nur ihre Höhe steht im Ermessen. Die einmaligen Beihilfen sind

  • für die Erstausstattung der Pflegestellen,
  • bei wichtigen persönlichen Anlässen und
  • für Urlaubs- und Ferienreisen

zu leisten. Wichtige persönliche Anlässe sind beispielsweise Kommunion oder Konfirmation.

Auch ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung des jungen Menschen (Taschengeld) muss gewährt werden. Dessen Höhe wird – nach Altersgruppen gestaffelt – vom Landesjugendamt festgesetzt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Rheinland-Pfalz mit Festsetzung vom 24.6.2019

 
Stufe Lebensalter EUR
1 Im 5. Lebensjahr 5,50
2 Im 6. Lebensjahr 7,60
3 Im 7. Lebensjahr 12,70
4 Im 8. Lebensjahr 14,50
5 Im 9. Lebensjahr 16,20
6 Im 10. Lebensjahr 17,40
7 Im 11. Lebensjahr 23,90
8 Im 12. Lebensjahr 26,50
9 Im 13. Lebensjahr 31,10
10 Im 14. Lebensjahr 37,20
11 Im 15. Lebensjahr 49,90
12 Im 16. Lebensjahr 54,30
13 Im 17. Lebensjahr 58,30
14 Im 18. Lebensjahr 63,50

Der Barbetrag für junge Volljährige (vom Beginn des 19. Lebensjahres an: 18 Jahre und älter) beträgt mit Wirkung vom 1.9.2021 70,10 EUR.

Der Barbetrag wird im Voraus bar an den jungen Menschen zu seiner Verfügung ausgezahlt.

[1] Zu erhöhtem Pflegegeld siehe BayVGH, Urteil v. 30.10.2013, 12 ZB 11.782.

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