2.1 Voraussetzungen

Das Zuschuss-Wintergeld wird an Arbeitnehmer des Baugewerbes gezahlt, die witterungsbedingte oder saisonbedingte Arbeitsausfälle haben. Voraussetzung ist, dass hierfür Saison-Kurzarbeitergeld nicht anfällt, weil die Entgeltausfälle durch den Ausgleich von Arbeitszeitguthaben erfolgen. Für den Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist, da die Ausfälle auch saisonale Ursachen haben können. Ob zwingende witterungsbedingte Gründe für einen Arbeitsausfall vorliegen, wird von der Agentur für Arbeit anhand der Aufzeichnungen des Baubetriebes nachgehend geprüft.

Im Baugewerbe gilt diese Regelung nur für gewerbliche Arbeitnehmer, da die Unkündbarkeit aus Witterungsgründen in der Schlechtwetterzeit nur für diese gilt.[1] Somit haben Angestellte, Poliere oder Schachtmeister und Auszubildende keinen Anspruch. Wegen der Verknüpfung mit den Voraussetzungen des Saison-Kurzarbeitergeldes können nur Versicherungspflichtige zur Arbeitsförderung Zuschuss-Wintergeld erhalten.

 
Hinweis

Einsatz von Arbeitszeitguthaben

Mit dem Zuschuss-Wintergeld soll der Einsatz von Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung von Arbeitsentgeltausfällen gefördert werden. Deshalb müssen alle Zeitguthaben, die nicht durch § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB III privilegiert sind, zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld aufgelöst werden.

Das Zuschuss-Wintergeld ist auf Ausfallstunden begrenzt, die innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeiten liegen und für die dennoch ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld wegen des Einsatzes des Zeitguthabens nicht entsteht. Ein Anspruch für ausgefallene Mehrarbeitsstunden besteht nicht.

2.2 Umfang

Das Zuschuss-Wintergeld wird für die Arbeitnehmer in den voll in die Regelung einbezogenen Betrieben in einer Höhe von max. 2,50 EUR für jede ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, für die Arbeitszeitguthaben eingesetzt wird. Das begrenzt die Leistung auf die Schlechtwetterzeit, die sich vom 1. Dezember bis 31. März erstreckt. Die Regelung ist nicht mehr auf 150 Ausfallstunden begrenzt. Die Leistung wird auch für Teilstunden erbracht, setzt allerdings voraus, dass am jeweiligen Arbeitstag mindestens eine Arbeitsstunde ausgefallen ist.

2.3 Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte haben beispielsweise keinen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld. Hier darf aber nicht vergessen werden, dass Beschäftigte in mehreren Jobs mit einem Entgelt unter 520 EUR monatlich versicherungspflichtig sind, wenn ihr monatliches Entgelt in der Addition 520 EUR übersteigt. Diese Beschäftigten können also durchaus einen Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld haben, wenn nur eine der Beschäftigungen in einem Saisonbetrieb erfolgt.

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