Die Arbeitgeber können die Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse abführen.[1] Die Bundesagentur für Arbeit hat hierzu ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren mit den Sozialkassen des Baugewerbes vereinbart, an dem die weit überwiegende Zahl der Arbeitgeber teilnimmt. Die Winterbeschäftigungs-Verordnung sieht hierzu nähere Regelungen zur Fälligkeit der Beträge und zu besonderen Auskunftspflichten des Arbeitgebers bzw. der gemeinsamen Einrichtung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vor.

Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge der gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen ihre Umlagebeträge unmittelbar an die Bundesagentur ab und müssen dafür die Mehraufwendungen pauschal erstatten.[2] Diese Pauschale beträgt 10 % der Umlage.

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