Die Winterbeschäftigungs-Umlage berechnet sich nach einem Prozentsatz der Bruttoarbeitsentgelte der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III erhalten können. Die Umlagenhöhe richtet sich nach den Leistungen, die nach § 102 SGB III in Anspruch genommen werden können.[1]

Nach § 3 WinterbeschV beträgt die Umlagenhöhe für die Betriebe des

  • Baugewerbes 2 %,
  • Gerüstbauerhandwerks 1,9 %,
  • Dachdeckerhandwerks 1,6 %,
  • Garten- und Landschaftsbaus 1,85 %

der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer.

Prozentuale Aufteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Umlage wird in den Betrieben des Baugewerbes zu 1,2 % vom Arbeitgeber und zu 0,8 % vom Arbeitnehmer aufgebracht. Im Dachdeckerhandwerk wird die Umlage zu 1,0 % vom Arbeitgeber und zu 0,6 % vom Arbeitnehmer getragen. Im Garten- und Landschaftsbau belaufen sich der Arbeitgeberanteil auf 1,05 % und der Arbeitnehmeranteil auf 0,8 %. Die 1,9 %-ige Umlage im Gerüstbau tragen die Arbeitgeber alleine. Abgeführt wird die Umlage in allen Fällen vom Arbeitgeber.

Umlagepflichtige Arbeitsentgelte

Umlagepflichtige Arbeitsentgelte sind die für die Berechnung der Lohnsteuer auf der Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Arbeitsentgelte einschließlich der Sachbezüge (soweit sie nicht pauschal versteuert werden). Bei der Berechnung dieser Bruttoarbeitsentgelte werden[2]

  • die nach §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt,
  • in Betrieben und Betriebsabteilungen des Bauhauptgewerbes das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt,
  • in Betrieben und Betriebsabteilungen des Gerüstbauerhandwerks das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter nicht berücksichtigt,
  • der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente i. S. d. § 1 BetrAVG nicht berücksichtigt,
  • der Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversicherung nicht berücksichtigt.

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