Für das Verwaltungsverfahren ist für das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zunächst das Tatbestandsmerkmal der Fristversäumnis erforderlich. Dabei muss es sich um eine gesetzliche Frist handeln.[1]

 
Wichtig

Unterschied gesetzliche und behördliche Frist

Um eine gesetzliche Frist handelt es sich, wenn die Frist gesetzlich normiert ist. Grundsätzlich sind gesetzliche Fristen nicht verlängerbar (z. B. Rechtsmittelfristen). Im Gegensatz dazu sind behördliche Fristen solche, die die Behörde selbst bestimmt, die verlängerbar sind und die angemessen gesetzt werden müssen.

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