Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben.[1]

Der Widerruf muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche den Widerruf rechtfertigen.[2]

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