Begriff

Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich ein Partner zur Herstellung des vereinbarten Werkes. Geschuldet wird nicht der Arbeitseinsatz an sich, sondern der vereinbarte Arbeitserfolg, z. B. die Erstellung einer Website. Dadurch grenzt sich der Werkvertrag vom Dienstvertrag ab, bei dem nur das Bemühen um den Erfolg geschuldet wird. Der andere Partner eines Werkvertrages verpflichtet sich mit der Abnahme des Werkes zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Die Vergütung kann dabei auch als Stundenlohn oder Stücklohn vereinbart sein.

In ihren Vertragsverhältnissen unterscheiden sich Werk- und Dienstverträge grundsätzlich nicht. Wie sie sich zusammensetzen, zeigt die folgende interaktive Grafik:

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Kennzeichnend für einen Werkvertrag ist außerdem die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Auftragnehmers. Er steht grundsätzlich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Besteller, sondern gilt arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlich als selbstständig. Dabei kommt es allerdings nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Handelt es sich um eine Scheinselbstständigkeit, drohen dem Auftraggeber empfindliche Beitragsnachforderungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Als selbstständig gilt im Arbeitsrecht, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 HGB).

Lohnsteuer: Die zur Abgrenzung vom lohnsteuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erforderliche Definition findet sich in § 1 LStDV.

Sozialversicherung: Die Abgrenzung zum sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff ist in § 7 SGB IV geregelt.

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