Begriff

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn der Versicherte eine Mindestversicherungszeit die sog. Wartezeit erfüllt hat. Sie muss

  • vor dem jeweiligen Rentenfall erfüllt sein. Ausnahme: Für die Wartezeit von 20 Jahren zählen auch Beitrags- und Ersatzzeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung und vor Rentenantragstellung,
  • für Renten wegen Todes – außer bei der Erziehungsrente – vom Verstorbenen zurückgelegt worden sein.

Kalendermonate, die nur teilweise mit relevanten Zeiten belegt sind, gelten als volle Monate.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zur Wartezeit finden sich in den §§ 50, 52, 243b, 245a und 305 SGB VI. Die §§ 51, 238 und 244 SGB VI bestimmen, welche Zeiten auf die Wartezeit anrechenbar sind. Die Vorschriften zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung finden sich in §§ 53 und 245 SGB VI.

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