Wartezeitmonate werden ermittelt, indem die zusätzlichen Entgeltpunkte durch den Wert 0,0313 geteilt werden. Das Ergebnis dieses Rechengangs wird auf den vollen Wert (Monat) gerundet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wartezeit für eine geringfügige Beschäftigung

  • 0,0246 zusätzliche Entgeltpunkte aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung für 7 Monate:

    0,0246 : 0,0313 = 0,7859 = 1 Monat (gerundet) für die Wartezeit

  • 0,0590 zusätzliche Entgeltpunkte aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung für 7 Monate:

    0,0590 : 0,0313 = 1,885 = 2 Monate (gerundet) für die Wartezeit

Wartezeitmonate kommen nur in Betracht, sofern die Kalendermonate der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nicht bereits anderweitig, z. B. als Kindererziehungszeit, auf die Wartezeit anzurechnen sind (keine Doppelanrechnung).

Für Versicherte, die nicht von der Versicherungspflicht befreit, sondern versicherungspflichtig sind (gesetzlicher Regelfall), gelten keine Besonderheiten. Die Versicherten tragen den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers. Die aufgestockten Beiträge werden bei der Wartezeit und bei der Rentenberechnung als ganz "normale" Pflichtbeiträge behandelt.

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