Eine Wartezeit von 15 Jahren muss für die

  • Altersrente für Frauen und
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

erfüllt sein. Diese beiden Renten können bereits vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Darum ist hier eine längere Wartezeit erforderlich.

Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, und es seither ununterbrochen sind, haben einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erst, wenn sie eine Wartezeit von 20 Jahren (240 Kalendermonate) erfüllt haben. Diese Regelung wurde geschaffen für Menschen, die seit Geburt schwerbehindert sind. Sie hätten ohne diese Regelung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da die Behinderung als Leistungsfall vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren eingetreten ist. Durch diese Sonderregelung entsteht nach 20 Jahren Beitragsleistung dennoch ein Rentenanspruch. Die erforderlichen Beiträge können z. B. aufgrund einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte oder als freiwillige Beiträge geleistet werden.

Für die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren sind genau wie bei der allgemeinen Wartezeit Beitrags- und Ersatzzeiten sowie zusätzliche Monate aus einer geringfügigen Beschäftigung einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting zu berücksichtigen.

Besondere Wartezeit von 25 Jahren

Nur in der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt noch eine besondere Wartezeit von 25 Jahren (300 Kalendermonate). Die Erfüllung dieser Wartezeit ist Voraussetzung für eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute oder eine Rente für Bergleute vom vollendeten 50. Lebensjahr an. Die Wartezeit muss durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichstehenden Arbeiten, knappschaftsbezogene Ersatzzeiten oder weitere knappschaftliche Zeiten, wie z. B. Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld nach dem vollendeten 50. Lebensjahr, erfüllt werden.

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