In besonderen Fällen ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, obwohl noch keine 5 Jahre eingezahlt wurden. Dies ist z. B. der Fall, wenn die (teilweise oder volle) Erwerbsminderung durch

  • einen Arbeitsunfall[1],
  • eine Berufskrankheit[2],
  • eine Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder politischen Gewahrsam[3]

eingetreten ist. Grundsätzlich genügt zur vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit schon ein einziger rechtswirksamer Beitrag (Pflicht- oder freiwilliger Beitrag) zur Rentenversicherung. Ist die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, muss jedoch zu diesem Zeitpunkt Rentenversicherungspflicht bestanden haben oder mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor Erwerbsminderung vorhanden sein.

 
Praxis-Beispiel

Letzte 2 Jahre

 
Arbeitsunfall hat sich ereignet am 15.4.2022  
2 Jahre rechnen[4] vom 15.4.2020 bis 14.4.2022  

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