Das Jugendamt hat den Unterhalt und die Krankenhilfe für den Minderjährigen sicherzustellen. Ferner hat das Jugendamt auf eine Familienzusammenführung hinzuwirken.

Schließlich muss das Jugendamt – nach einer Entscheidung über die Verteilung durch das Landesjugendamt – für eine "begleitete Übergabe" des Minderjährigen an das Jugendamt der endgültigen Inobhutnahme sorgen.

Da das Jugendamt alle Rechtshandlungen für das Kind vornehmen muss, hat es beim Familiengericht die Feststellung zu erwirken, dass die elterliche Sorge ruht[1] und daher ein Vormund/Pfleger[2] zu bestellen ist.

 
Hinweis

Veranlassung einer Vormundschaft/Pflegschaft

In § 42a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII fehlt zwar ein Verweis auf die entsprechende Regelung zur Veranlassung der Vormundschaft/Pflegschaft während der vorläufigen Inobhutnahme (hier: § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Aus § 88a Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII folgt aber, dass schon während der vorläufigen Inobhutnahme Vormundschaft/Pflegschaft zu veranlassen ist.

Die Vormundschaft/Pflegschaft während der vorläufigen Inobhutnahme muss unverzüglich veranlasst werden, d. h. regelmäßig innerhalb von 3 Tagen (nicht Werktagen).[3] Das Familiengericht kann das Jugendamt als Amtspfleger/Amtsvormund[4] bestellen.

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