Begriff

Die vollstationäre Pflege wird in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) erbracht. Pflegebedürftige haben je nach Pflegegrad Anspruch auf pauschale Leistungsbeträge bis zu 2.005 EUR je Kalendermonat für die

  • pflegebedingten Aufwendungen,
  • Aufwendungen der Betreuung und
  • Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Die Pflegekasse zahlt auf der Basis des entsprechenden Leistungsbescheids bis zum 15. eines Monats den monatlichen Pflegesatz mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim.

Ab 1.1.2022 zahlt die Pflegekasse einen Leistungszuschlag. D. h. der pflegebedingte Eigenanteil der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 reduziert sich schrittweise, um eine finanzielle Überforderung zu vermeiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die vollstationäre Pflege ist der § 43 SGB XI und für den Leistungszuschlag § 43c SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 14.11.2023).

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