Das Pflegeheim hat Anspruch auf eine leistungsgerechte Vergütung, die dem Pflegeaufwand (Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit) entspricht. Der Pflegebedürftige sollte bei Erhöhung des Pflegebedarfs auch einen Höherstufungsantrag stellen. Das Pflegeheim ist nicht berechtigt, einen Pflegeantrag zu stellen.[1]

Das Pflegeheim kann deshalb den Pflegebedürftigen schriftlich zum Höherstufungsantrag auffordern. Es hat dies z. B. anhand der Pflegedokumentation zu begründen. Die Aufforderung zum Höherstufungsantrag ist auch der Pflegekasse und, sofern Leistungen des Trägers der Sozialhilfe bezogen werden, auch dem Sozialhilfeträger zuzuleiten.

Stellt der Pflegebedürftige den Höherstufungsantrag nicht, so kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach dem nächst höheren Pflegegrad berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Aufforderung zum Höherstufungsantrag

Ein Pflegebedürftiger wird am 27.9. vom Pflegeheim aufgefordert, einen Höherstufungsantrag zu stellen. Er weigert sich, den Antrag zu stellen.

Das Pflegeheim kann ab 28.10. die nächst höheren Pflegesätze in Rechnung stellen.

Der Höherstufungsantrag des Pflegebedürftigen ist dem MD vorzulegen. Bestätigt der MD die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad nicht und lehnt die Pflegekasse die Höherstufung ab, hat das Pflegeheim den überzahlten Betrag unverzüglich einschließlich Zinsen (mind. 5 %) zurückzuzahlen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge