Pflegebedürftige haben bei Einzug, Auszug oder bei Tod grundsätzlich Anspruch auf den Pauschbetrag. Die Zahlungspflicht des Pflegebedürftigen und der Pflegekasse endet mit dem Auszug bzw. mit dem Tod des Pflegebedürftigen.

 
Praxis-Beispiel

Vollstationäre Pflegeleistung im Sterbemonat

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 4) verstirbt am 20.8. Das kalendertägliche Heimentgelt beträgt 116,03 EUR.

Berechnung des Heimentgelts und Vergleich mit Pauschbetrag:
116,03 EUR x 20 Tage = 2.320,60 EUR > 1.775 EUR

Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf 1.775 EUR vollstationäre Pflege. Der Leistungszuschlag wird abhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer der vollstationären Pflege separat berechnet.

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