Pflegebedürftige haben bei einem Wechsel zwischen häuslicher und vollstationärer Pflege im Laufe eines Monats Anspruch auf Pflegesachleistungen bis zum Höchstanspruch der einzelnen Pflegegrade. Das Gleiche gilt für die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege).

Das Pflegegeld wird für die tatsächlichen Tage der häuslichen Pflege – einschließlich Aufnahme- oder Entlassungstag – gezahlt.

Pflegebedürftige haben bei einem Wechsel aus der Kurzzeitpflege in die vollstationäre Pflege, unabhängig vom Pflegegrad, im Rahmen der Kurzzeitpflege Anspruch auf bis zu 1.774 EUR bzw. 8 Wochen im Kalenderjahr. Wird für die Kurzzeitpflege der nicht verbrauchte Leistungsbetrag der Verhinderungspflege verwendet, erhöht sich der Leistungsanspruch auf bis zu 3.386 EUR im Kalenderjahr. Bei der Verlegung von der Kurzzeitpflegeeinrichtung in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung darf für den Verlegungstag nur die vollstationäre Pflegeeinrichtung ein Heimentgelt berechnen.

Für die Zeit der vollstationären Pflege besteht grundsätzlich Anspruch bis zum Pauschbetrag.

 
Praxis-Beispiel

Ambulante und vollstationäre Pflegeleistungen bei Einzug in ein Pflegeheim im laufenden Monat

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) wurde bis 25.1.

  1. zu Hause von Angehörigen oder
  2. von einem zugelassenen Pflegedienst gepflegt und

war jeweils 5x wöchentlich zur Tagespflege in einer Tagespflegeeinrichtung.

Ab 25.1. ist er im Pflegeheim. Mit dem Pflegeheim wurde ein kalendertägliches Heimentgelt von 99,17 EUR (Pflegeanteil) vereinbart.

Der Pflegebedürftige hat im Januar Anspruch auf

  • ambulante Pflegeleistungen

    1. Geldleistung i. H. v. 477,50 EUR (573 EUR : 30 x 25 Tage),
    2. Sachleistung bis 1.432 EUR,
    3. teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) bis 1.298 EUR,
  • vollstationäre Pflegeleistungen
    99,17 EUR x 7 Tage = 694,19 EUR < 1.262 EUR.

Ein Beispiel zur Kurzzeitpflege und vollstationärer Pflege ist im GR v. 14.11.2023 zu § 43 SGB XI, Abschn. 4 abgebildet.

Zur Kombination der Leistungen vollstationärer Pflege, bei Kurzzeitpflege und Hospizversorgung gelten die Aussagen vom Stichwort Kurzzeitpflege.

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