Seit 1.1.2022 wird der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen für vollstationär versorgte Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege schrittweise reduziert. Eine finanzielle Überforderung soll damit vermieden werden.

Der Leistungszuschlag wird vom zuzahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen berechnet und beträgt

  • 15 % (5 % bis 31.12.2023) bis einschließlich 12 Monaten,
  • 30 % (25 % bis 31.12.2023) von mehr als 12 Monaten,
  • 50 % (45 % bis 31.12.2023) von mehr als 24 Monaten und
  • 75 % (70 % bis 31.12.2023) von mehr als 36 Monaten.[1]
 
Praxis-Beispiel

Kostenübernahme vollstationäre Pflege und Leistungszuschlag

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) lebt seit 1.2.2024 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Pflegevergütung beträgt monatlich 3.016,63 EUR und die Investitionskosten sowie Kosten für Unterkunft/Verpflegung 1.354,91 EUR.

Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der vollstationären Pflege 1.262 EUR und der Pflegebedürftige erhält einen Leistungszuschlag aus der Differenz von 1.754,63 EUR ab

  • 1.2.2024 i. H. v. 15 % = 263,19 EUR,
  • 1.2.2025 i. H. v. 30 % = 526,39 EUR[2]
  • 1.2.2026 i. H. v. 50 % = 877,32 EUR[3] und
  • 1.2.2027 i. H. v. 75 % = 1.315,97 EUR.[4]

Der Pflegebedürftige hat jeweils die Differenz i. H. v. 1.491,44 EUR bzw. 1.228,24 EUR bzw. 877,31 EUR bzw. 438,66 EUR sowie die Investitionskosten und Kosten für Unterkunft/Verpflegung i. H. v. 1.354,91 EUR zu zahlen.

[2] Wenn sich an den Verhältnissen nichts ändert.
[3] Wenn sich an den Verhältnissen nichts ändert.
[4] Wenn sich an den Verhältnissen nichts ändert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge