Die Pflegekasse übernimmt die

  • pflegebedingten Aufwendungen,
  • Aufwendungen der Betreuung und
  • Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege

je Kalendermonat i. H. v.

 
770 EUR für Pflegebedürftige bei Pflegegrad 2,  
1.262 EUR für Pflegebedürftige bei Pflegegrad 3,  
1.775 EUR für Pflegebedürftige bei Pflegegrad 4,  
2.005 EUR für Pflegebedürftige bei Pflegegrad 5.  

Die Pauschbeträge werden von der Pflegekasse für den Pflegebedürftigen mit befreiender Wirkung bis zum 15. eines Monats an das Pflegeheim gezahlt.[1]

Der monatliche Zahlbetrag wird unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendermonate des betreffenden Monats mit einheitlichen und gleichen Monatsbeträgen berechnet. Die Grundlage dieser monatlichen Durchschnittsbetrachtung sind 30,42 Tagen (365 Tagen : 12 Monate = 30,42 Tagen).

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des monatlichen Heimentgelts

Berechnung mit der jahresdurchschnittlichen Zahl der Kalendertage je Monat

 
Februar 55,30 EUR x 30,42 Tage = 1.682,23 EUR
März 55,30 EUR x 30,42 Tage = 1.682,23 EUR

Der Heimträger hat den Verpflegungskostenanteil bei Bewohnern mit Sondennahrung auf rund 1/3 zu reduzieren.[2]

2.1 Besitzstandsschutz

Pflegebedürftige, die zum 1.1.2017 von

  • Pflegestufe I in Pflegegrad 2 bzw.
  • Pflegestufe II in Pflegegrad 3

übergeleitet werden, erhalten die bisherigen Pauschalbeträge i. H. v.

  • 1.064 EUR (Pflegestufe I) bzw.
  • 1.330 EUR (Pflegestufe II)

und werden nicht auf 770 EUR (Pflegegrad 2) bzw. 1.262 EUR (Pflegegrad 3) reduziert.

2.2 Häusliche Krankenpflege/außerklinische Intensivpflege

Pflegebedürftige haben auch in Pflegeheimen Anspruch auf Behandlungspflege, wenn sie auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben.

Der besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt vor, wenn z. B. die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft erforderlich ist.[1]

Sind die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch der außerklinischen Intensivpflege gegeben und erfolgt diese in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, übernimmt die Krankenkasse im Rahmen dieser Leistung die pflegebedingten Aufwendungen, die Investitionskosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.[2]

2.3 Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss i. H. v. 125 EUR monatlich.[1]

2.4 Eigenanteil

Pflegebedürftige haben in Pflegeheimen unabhängig von der Schwere der Pflegebedürftigkeit in den Pflegegraden 2 bis 5 einen einheitlichen Eigenanteil für die von der Pflegekasse nicht gedeckten Kosten zu zahlen.[1]

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