Tenor

Der Bescheid der Stadt Villingen-Schwenningen vom 17.05.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.07.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2006 bis 03.07.2006 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UVG –.

Die Mutter der Klägerin (KM) heiratete in der Türkei den türkischen Staatsangehörigen Z. Bereits 1998 trennte sie sich wieder von Z. Die Klägerin wurde am …2000 in V. geboren. Am 02.03.2001 wurde für die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem UVG beantragt. Die KM gab an, Vater der Klägerin sei U. Die Adresse von Z. sei nicht bekannt, dieser sei nicht Vater der Klägerin. Mit Schreiben vom 26.04.2001 teilte die Beklagte der KM mit, die Mutter komme ihrer Mitwirkungspflicht im allgemeinen dadurch nach, dass sie unverzüglich entweder als gesetzliche Vertreterin des Kindes die erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft selbst einleite, also den mutmaßlichen Vater zum Anerkenntnis veranlasse oder Klage auf Feststellung der Vaterschaft erhebe. Sie werde um kurze Sachstandsmitteilung bezüglich der Aufhebung ihrer Scheinehe gebeten. Nachdem die Beklagte mit Bescheiden vom 02.08.2001 und vom 26.09.2001 die Gewährung von Leistungen nach dem UVG abgelehnt hatte, bewilligte sie mit Bescheid vom 14.03.2002 ab 01.02.2002 laufende Leistungen nach dem UVG. In dem Bescheid wird ausgeführt, für die gewährten Leistungen gehe der Anspruch der Klägerin auf Unterhalt gegen Z. auf das Land Baden-Württemberg über. Der könne jedoch derzeit nicht verwirklicht werden, da in der Angelegenheit ein Ehelichkeitsanfechtungsverfahren anhängig sei und die Vaterschaft noch nicht abschließend geklärt sei. Auf Frage, ob er die KM in dem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren vertrete, teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 19.03.2002 mit, er habe Scheidungsantrag beim Amtsgericht gestellt, das Verfahren könne jedoch derzeit nicht fortgeführt werden, weil die aktuelle Anschrift des Ehemannes nicht bekannt sei, es müsse eine öffentliche Zustellung erfolgen. In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 16.02.2006 heißt es, die KM habe bei ihrer Vorsprache zugesagt, mit U. zum Anwalt zu gehen, um Ehelichkeitsanfechtungsklage zu machen.

Mit Bescheid vom 17.05.2006 stellte die Beklagte die Leistungen nach dem UVG zum 31.05.2006 ein. Sie führte aus, die KM sei mehrfach aufgefordert worden, Nachweise über die Ehelichkeitsanfechtung vorzulegen. Dieser Aufforderung sei sie bisher nicht nachgekommen. Da sie dadurch ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, müssten die Leistungen eingestellt werden.

Die Klägerin erhob am 20.06.2006 Widerspruch. Sie trug vor, sie habe das Eheanfechtungsverfahren vor dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen anhängig. Derzeit sei eine Zustellung noch nicht möglich, weil der Antragsgegner in der Türkei lebe und eine Zustellungsadresse in Deutschland noch nicht bekannt sei.

Mit Schreiben vom 23.06.2006 teilte die Beklagte dem Regierungspräsidium Freiburg mit, der leibliche Kindesvater U. bewohne seit 01.02.2005 zwar eine separate Wohnung im Haus der KM, die Klägerin könne jedoch nach Aussagen der KM jederzeit zu ihm.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2006 – zugestellt am 07.07.2006 – wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück.

Mit Urteil vom 18.12.2006 – rechtskräftig seit 03.02.2007 – entschied das Amtsgericht Villingen-Schwenningen – Familiengericht –, die am 16.04.1998 geschlossene Ehe werde auf Antrag der KM geschieden; die elterliche Sorge für die Klägerin werde der KM übertragen; ein Versorgungsausgleich finde nicht statt.

Die Klägerin hat bereits am 04.08.2006 Klage erhoben. Sie trägt weiter vor: Seit 2002 habe sie ein Scheidungsverfahren geführt. Eine Zustellung habe nicht erfolgen können. Sie habe die Adresse ihres Ehemannes in der Türkei nicht gekannt. Dieser habe immer wieder seine Adresse gewechselt und bei verschiedenen Freunden gelebt, ohne gemeldet zu sein. Der Nichtfortschritt des Verfahrens könne ihr nicht als Fehlverhalten angelastet werden. Der biologische Vater habe zwar die Möglichkeit, seine Vaterschaft feststellen zu lassen. Allerdings setze eine solche Klage ebenfalls voraus, dass die Klage dem vermeintlichen Vater zugestellt werden könne. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Anfechtungsklage früher zu einem Erfolg und zu einer Anfechtung der Vaterschaft geführt hätte.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Stadt Villingen-Schwenningen vom 17.05.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2006 bis 03.07.2006 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt weiter aus: Die KM sei ihrer Mitwirkung zur Sicherstellung des...

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