Geldleistungen werden verzinst, nachdem ihre Fälligkeit eingetreten und ein Kalendermonat abgelaufen ist. Davon abweichend beginnt die Verzinsung frühestens nach 6 Kalendermonaten nach dem Ende des Monats, in dem der Leistungsantrag gestellt wird.

 
Hinweis

Beginn der Verzinsung

Es ist sowohl festzustellen, wann der Kalendermonat nach dem Eintritt der Fälligkeit, als auch, wann die Frist von 6 Kalendermonaten nach dem Leistungsantrag abgelaufen ist. Vom späteren Zeitpunkt an ist die Geldleistung zu verzinsen.

Der Leistungsantrag kann nicht nur beim zuständigen Leistungsträger, sondern auch bei jedem anderen inländischen Leistungsträger oder einer amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden.[1] Ein Leistungsantrag bei einem ausländischen Versicherungsträger ist nicht ausreichend.

Der Leistungsantrag ist vollständig zu stellen. Das ist spätestens dann der Fall, wenn verwendete Antragsvordrucke vollständig ausgefüllt und die erforderlichen Unterlagen eingereicht sind.[2]

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Verzinsung aufgrund eines Leistungsantrags

  • Am 25.3.2022 geht der vollständige Antrag auf eine Regelaltersrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein. Nachdem die Rente festgestellt ist, wird die Rentennachzahlung für die Zeit vom 1.5. bis 30.9.2022 am 6.1.2023 ausgezahlt. Die Verzinsung beginnt frühestens am 1.10.2022.
  • Am 25.3.2022 geht der vollständige Antrag auf eine Regelaltersrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein. Rentenbeginn ist der 1.9.2022. Die Verzinsung beginnt frühestens am 1.11.2022, weil seit der Fälligkeit am 30.9.2022 erst mit Oktober 2022 ein Kalendermonat vergangen ist.

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