Ansprüche auf Geldleistungen entstehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen kommt es darauf an, wann die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird. Damit wird auch die Geldleistung fällig. Dabei sind abweichende gesetzliche Vorschriften zu beachten.

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeit von Geldleistungen

 
Leistung Fälligkeit Sachverhalt Rechtsgrundlage
Krankengeld
(kalendertäglicher Anspruch)
  • Beginn einer stationären Behandlung oder
  • Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Ein Versicherter ist seit dem 24.7. arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wird am 25.7. festgestellt. Der Anspruch wird erstmals am 25.7. fällig. § 46 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB V
Verletztengeld
(kalendertäglicher Anspruch)
Beginn der Arbeitsunfähigkeit Ein Versicherter erleidet einen Arbeitsunfall und ist seit dem 24.7. arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wird am 25.7. festgestellt. Der Anspruch ist erstmals am 24.7. fällig. § 46 Abs. 1 SGB VII
Rente Ende des Monats, für den die Rente beansprucht wird Ein Versicherter bezieht eine Regelaltersrente. Die Leistung für den Monat Juli ist am 31.7. fällig. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI
Kostenerstattung Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind Ein Versicherter begleicht am 25.7. die Kosten für eine selbst beschaffte Leistung. Er hat einen Anspruch auf Kostenerstattung, der am 25.7. fällig ist. § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge