Ansprüche auf Geldleistungen entstehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensleistungen kommt es darauf an, wann die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird. Damit wird auch die Geldleistung fällig. Dabei sind abweichende gesetzliche Vorschriften zu beachten.
Fälligkeit von Geldleistungen
Leistung | Fälligkeit | Sachverhalt | Rechtsgrundlage |
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Krankengeld (kalendertäglicher Anspruch) |
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Ein Versicherter ist seit dem 24.7. arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wird am 25.7. festgestellt. Der Anspruch wird erstmals am 25.7. fällig. | § 46 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB V |
Verletztengeld (kalendertäglicher Anspruch) |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | Ein Versicherter erleidet einen Arbeitsunfall und ist seit dem 24.7. arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wird am 25.7. festgestellt. Der Anspruch ist erstmals am 24.7. fällig. | § 46 Abs. 1 SGB VII |
Rente | Ende des Monats, für den die Rente beansprucht wird | Ein Versicherter bezieht eine Regelaltersrente. Die Leistung für den Monat Juli ist am 31.7. fällig. | § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI |
Kostenerstattung | Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind | Ein Versicherter begleicht am 25.7. die Kosten für eine selbst beschaffte Leistung. Er hat einen Anspruch auf Kostenerstattung, der am 25.7. fällig ist. | § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V |
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