Während des Verwaltungsverfahrens hat der Beteiligte einen Anspruch auf Akteneinsicht. Die Akteneinsicht darf nur dann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Kenntnis des Akteninhalts nicht erforderlich ist, um rechtliche Interessen geltend zu machen oder zu verteidigen. Der Sozialversicherungsträger kann den Akteninhalt durch einen Arzt vermitteln lassen.

Geheimhaltungsbedürftige Daten dritter Personen dürfen nicht offenbart werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge