An Verwaltungsverfahren sind beteiligt[1]:

  • der Antragsteller,
  • der Antragsgegner,
  • der Adressat der Entscheidung und
  • die zum Verfahren hinzugezogenen Personen.

Ein Verwaltungsverfahren kann mehrere Beteiligte haben. Der Beteiligtenstatus setzt Beteiligungsfähigkeit voraus.

 
Praxis-Beispiel

Beteiligte

 
Begriff Erläuterung Beispiel Rechtsgrundlage
Antragsteller Ein Antragsteller wendet sich mit einer Willenserklärung an den Sozialversicherungsträger. Ein Versicherter beantragt Leistungen. § 19 Satz 1 SGB IV
Antragsgegner Antragsgegner ist derjenige, in dessen Rechte aufgrund eines Antrags eingegriffen werden soll. Ein Ehegatte beantragt, laufende Geldleistungen eines Versicherten abzuzweigen, weil die Unterhaltspflicht durch diesen verletzt wird. § 48 SGB I
Adressat der Entscheidung Wenn der Sozialversicherungsträger aufgrund eingeräumten Ermessens oder von Amts wegen entscheidet, ist der Adressat am Verwaltungsverfahren beteiligt. Eine Krankenkasse entscheidet über die Versicherungspflicht. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV
Hinzugezogene Personen, der rechtliche Interessen berührt sind oder für die der Verwaltungsakt rechtsgestaltende Wirkung hat, werden zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen. Ein Versorgungsamt entscheidet über einen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG. Daraus ergibt sich für die Krankenkasse eine rechtsgestaltende Wirkung, weil sie ggf. Leistungen aufgrund eines gesetzlichen Auftrags zu erbringen hat. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG

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