Der Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.[1] Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.[2]

Die Behörde hat über den Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt zu belehren. Diese Rechtsbehelfsbelehrung muss je nach Form des Verwaltungsaktes auch in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.[3]

Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt oder ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt muss eine Begründung enthalten.[4] Von dieser Begründungspflicht gibt es jedoch Ausnahmen.

Diese Ausnahmen gelten in bestimmten Fällen jedoch nicht, wenn der Beteiligte und Adressat des Verwaltungsaktes in den Ausnahmefällen eine Begründung innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntgabe verlangt.[5]

Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Als Nebenbestimmung kann eine Befristung, Bedingung, ein Vorbehalt des Widerrufs sowie eine Auflage nebst Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage in Betracht kommen.[6]

Ist ein Verwaltungsakt unter Verletzung von Vorschriften zustande gekommen, ist zu prüfen, ob die Fehler zur Nichtigkeit führen oder geheilt werden können.[7]

 
Praxis-Beispiel

Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt, der die erlassende Behörde nicht erkennen lässt, ist grundsätzlich nichtig.[8] Eine fehlende erforderliche Begründung kann nachgeholt werden.[9]

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