Zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuss für Ärzte und eine Zulassungsausschuss für Zahnärzte.[1]

Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die Beteiligten einen Berufungsausschuss anrufen.[2] Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat der Gesetzgeber auch die Länder in das Verfahren einbezogen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss bestimmte im Gesetz vorgegebene Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht (z. B. bei Nachbesetzungsverfahren, Verlegung von Arztsitzen oder Befristung von Zulassungen).[3]

Das Nähere zur Zulassung regeln die Zulassungsverordnungen. Für die vertragsärztliche Versorgung gilt die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), für die vertragszahnärztliche Versorgung die entsprechende Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV).

Nach der Verordnung kann nur zugelassen werden, wer in erforderlichem Maß zur Versorgung der Versicherten persönlich zur Verfügung steht.[4] Hieraus ergibt sich, dass der sich aus der Zulassung ergebende Versorgungsauftrag von einer vollzeitigen (hauptberuflichen) Tätigkeit ausgeht. Aus der gesetzlichen Vorschrift über die Zulassung ergeben sich keine abweichenden Regelungen, sodass bislang ausschließlich die nach der Ärzte-ZV geforderte "Vollzeitzulassung" möglich war.

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