In der Arbeitslosenversicherung sind aufgrund des Bezugs von Versorgungskrankengeld, das sich unmittelbar an eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung anschließt, ebenfalls Beiträge zu zahlen. Die Beiträge tragen in beiden Fällen die Leistungsträger in voller Höhe allein. Vom 1.1.2020 bis 31.12.2022 betrug der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung 2,4 %. Seit dem 1.1.2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 %[1], da am 31.12.2022 die Beitragssatzverordnung 2019 (BeiSaV 2019) außer Kraft getreten ist.[2]

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