Die Berechnung des Versorgungskrankengeldes, wenn der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt, ist in § 16b BVG geregelt. Bemessungszeitraum ist hier ist das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Als Regelentgelt gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Allerdings ist ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen.

Die nachgewiesenen Gewinne sind auch dann als Regelentgelt anzusehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht stattfindet.

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