Die Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen ist eine Versicherung kraft Gesetz. Sie beginnt, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Ferner bedarf es keiner Feststellung durch einen Verwaltungsakt. Die Versicherungspflicht kommt für eine jugendliche Pflegeperson frühestens mit dem Tag nach Vollendung des 15. Lebensjahres in Betracht.

Beginn bei Änderung des Pflegeumfangs

Versicherungspflicht kann auch erst im Laufe einer Pflegetätigkeit eintreten, z. B. wenn sich der Pflegeumfang erst im Laufe der Pflegetätigkeit auf den erforderlichen Mindestumfang erhöht. Dies kann auch ohne Änderung des Pflegegrades geschehen. In diesen Fällen beginnt die Rentenversicherungspflicht mit dem Zeitpunkt, an dem sich die Verhältnisse verändert haben.

Im Regelfall erfährt die Pflegekasse dies durch eine Mitteilung der Pflegeperson oder im Rahmen einer wiederholten Begutachtung. Ist der Änderungszeitpunkt nicht konkret feststellbar, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag der Begutachtung bzw. Mitteilung.

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