Für Personen, die eine der Voraussetzungen der Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI erfüllen, ist auch die Tätigkeit als Pflegeperson grundsätzlich immer rentenversicherungsfrei.

Von dieser Versicherungsfreiheit werden demnach Personen erfasst, die

  • nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen (gilt nicht für die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte),
  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze in dem jeweiligen Alterssicherungssystem beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter erhalten oder
  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
 
Wichtig

Keine Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit

Die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu verzichten, besteht für Pflegepersonen nicht.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Für Personen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ist die Rentenversicherungspflicht als Pflegepersonen grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Lediglich Personen, die wegen ihrer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären, können einen Antrag auf Entrichtung der Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung stellen. Insoweit sind sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

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