Eine Unterbrechung der bisher an mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit hebt den Ausschluss der Rentenversicherungspflicht als Pflegepersonen auf. Dies gilt z. B. bei Inanspruchnahme eines unbezahlten Urlaubs.

 
Hinweis

Unbezahlter Urlaub

Nur eine Unterbrechung von mehr als 2 Monaten für die Übernahme der Pflegetätigkeit führt zur Rentenversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht tritt dann von dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des unbezahlten Urlaubs an ein.

Diese Regelungen gelten ebenso in folgenden Sachverhalten:

  • Vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG,
  • Kontinuierlich reduzierte Arbeitszeit in einer Beschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit oder anderer Formen der Arbeitszeitflexibilisierung auf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich (z. B. während der Familienpflegezeit).
  • Flexibilisierung der Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells bei Altersteilzeit während der Freistellungsphase bei einer bisherigen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden in der Woche.
  • Freistellungsvereinbarung außerhalb einer flexiblen Arbeitszeitregelung, bei der die Beschäftigung unter Fortzahlung ggf. gekürzter Bezüge bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. bis zum Renten- bzw. Pensionsbeginn) nicht mehr ausgeübt wird. Ein mögliches Widerrufsrecht des Arbeitgebers betreffend die Freistellung von der Arbeitsleistung ist hierbei unbeachtlich. Die Wiederaufnahme der Beschäftigung steht der Rentenversicherungspflicht nur dann entgegen, wenn dies auf Dauer erfolgt.

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