Bei der Feststellung des erforderlichen Umfangs der Pflegetätigkeit sind alle pflegerischen Maßnahmen in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen, einschließlich Hilfen bei der Haushaltsführung[1], zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um folgende Bereiche:

  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  • Selbstversorgung,
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Hierzu zählen neben der Verrichtungen im Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und der Hilfen bei der Haushaltsführung auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen.

Demnach ist z. B. die Hilfe zur Erfüllung kommunikativer Bedürfnisse, die Beförderung bzw. Begleitung eines Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege, zu kulturellen Veranstaltungen oder die Begleitung bei Besuchen von Freunden und Bekannten, für die Feststellung der Pflegestundenzahl ebenfalls anzurechnen.

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