Die Rentenversicherungspflicht setzt eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus, ohne dass der Gesetzeswortlaut diese Voraussetzung ausdrücklich benennt. Gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen im Bereich der häuslichen Pflege führen nicht zur Rentenversicherungspflicht. Dies gilt insbesondere für die ersatzweise ausgeübte Pflegetätigkeit bei Urlaub oder Krankheit der eigentlichen Pflegeperson.

Dauerhaft wird eine Pflege ausgeübt, wenn sie auf mehr als 2 Monate bzw. 60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) angelegt ist. Dies gilt auch bei immer wiederkehrenden kürzeren Pflegezeiträumen, die insgesamt diese Voraussetzung erfüllen.

 
Wichtig

Prüfung der Dauerhaftigkeit

Die Prüfung der Dauerhaftigkeit der Pflege ist bei Aufnahme der Pflegetätigkeit im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Diese vorausschauende Beurteilung bleibt für die Vergangenheit auch maßgebend, wenn rückwirkend betrachtet die Voraussetzung nicht erfüllt ist. Eine Änderung ergibt sich in diesen Fällen nur für die Zukunft.

Die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Pflege gelten bei Additionspflege für jede einzelne Pflegetätigkeit einer Pflegeperson.

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