Begriff

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind bei einem bestimmten Mindestumfang der Pflegetätigkeit und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenversicherungspflicht als Pflegeperson ist nachrangig gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen. Auch die Regelungen zur Arbeitslosenversicherungsfreiheit können den Eintritt der Versicherungspflicht als Pflegeperson verhindern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Arbeitslosenversicherungspflicht der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ist in § 26 Abs. 2b SGB III normiert. § 26 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB III regelt die Nachrangigkeit dieses Versicherungspflichttatbestandes.

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